Emissionsmethodik
Der CBAM unterscheidet zwei Warentypen. „Einfache Waren“ werden aus Vormaterialien hergestellt, die nach der CBAM-Methodik als Waren mit null grauen Emissionen behandelt werden, sodass ihre grauen Emissionen ausschließlich aus ihrer eigenen Herstellung stammen. „Komplexe Waren“ werden unter Verwendung relevanter Vorläuferstoffe hergestellt, die selbst CBAM-Waren sind; die grauen Emissionen dieser Vorläuferstoffe müssen in die grauen Emissionen der komplexen Ware einbezogen werden. Ein typisches Beispiel ist Zementklinker, ein Vorläuferstoff zur Herstellung von Portlandzement.
Direkte Emissionen sind jene, die während der Herstellung von CBAM-Waren entstehen, einschließlich aus der bei der Produktion verbrauchten Wärme und Kälte, unabhängig davon, wo diese erzeugt wurden. Indirekte Emissionen sind jene aus dem während der Produktion verbrauchten Strom. Die grauen direkten und indirekten Emissionen relevanter Vorläuferstoffe werden ebenfalls einbezogen. Der CBAM-Anwendungsbereich beschränkt sich bei Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff auf direkte Emissionen, während Importeure von Zement und Düngemitteln (sowie von agglomeriertem Eisenerz) sowohl direkte als auch indirekte Emissionen erklären müssen.
Indirekte Emissionen werden berechnet, indem der während der Herstellung einer CBAM-Ware verbrauchte Strom mit dem anwendbaren Emissionsfaktor für Strom multipliziert wird. Dieser Faktor spiegelt entweder den Emissionsfaktor des stromliefernden Netzes wider oder, sofern die CBAM-Regeln dies zulassen, einen tatsächlichen Stromemissionsfaktor, basierend auf dem Land oder der Region der Stromerzeugung. Indirekte Emissionen werden nur für Waren berücksichtigt, deren indirekte Emissionen in den CBAM-Anwendungsbereich fallen — nämlich Zement und Düngemittel (sowie agglomeriertes Eisenerz).
Wenn keine verifizierten tatsächlichen Emissionsdaten verfügbar sind, können zugelassene Anmelder für alle CBAM-Waren außer Strom Standardwerte verwenden. Die Standardwerte sind länder- und jahresspezifisch und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 festgelegt; ist eine Ware oder ein Land dort nicht aufgeführt, gelten die Werte für „andere Länder und Gebiete“. Standardwerte enthalten einen Aufschlag — 10 % im Jahr 2026, 20 % im Jahr 2027 und 30 % ab 2028 (bei Düngemitteln ein geringerer Aufschlag von 1 %) —, der sicherstellen soll, dass Emissionen nicht unterschätzt werden. Dadurch ist die Verwendung verifizierter tatsächlicher Werte in der Regel günstiger als die Verwendung von Standardwerten, sofern tatsächliche Daten verfügbar sind.
Ihr CBAM-KI-Assistent
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