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Anmelderstatus & Register

Jeder in der EU niedergelassene Importeur von CBAM-Waren — sowie indirekte Zollvertreter, die für Nicht-EU-Importeure handeln — muss vor der Einfuhr den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erlangen. Der Antrag erfolgt elektronisch über das CBAM-Register, und die zuständige nationale Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats prüft den Antrag. Die Behörde gewährt den Status, wenn Sie: keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen Zoll-, Steuer-, Marktmissbrauchs- oder CBAM-Vorschriften begangen haben; finanzielle und operative Leistungsfähigkeit nachweisen; im Antragsmitgliedstaat niedergelassen sind; und über eine EORI-Nummer verfügen. Die Entscheidung wird wirksam, sobald sie im CBAM-Register erfasst ist.

Die jährliche CBAM-Erklärung wird vom zugelassenen CBAM-Anmelder über das CBAM-Register eingereicht. Sie ist bis zum 30. September des auf die Einfuhr der Waren folgenden Jahres fällig (Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/956) — die Erklärung für Einfuhren des Jahres 2026 ist also bis zum 30. September 2027 fällig.

Sobald Ihr Antrag genehmigt ist, werden Sie zugelassener CBAM-Anmelder, und die Kommission weist Ihnen eine CBAM-Kontonummer zu, die Ihnen Zugang zum CBAM-Register verschafft. Der Zugang wird über das unionsweite UUM&DS-System verwaltet; Anmelder gelangen je nach Wahl der nationalen Behörden entweder über die CBAM-Domäne oder die Zolldomäne zum endgültigen System. Für das endgültige Register sind neue UUM&DS-Profile erforderlich, die die zuständigen nationalen Behörden bestehenden Anmeldern zuweisen. Betreibern aus Drittländern kann der Zugang auch über die EU-Access-Plattform der Kommission gewährt werden.

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